Ansprüche & Tipps2023-12-19T15:07:32+00:00

Ansprüche & Tipps

Ansprüche & Tipps

Wertvolle Tipps zu Ansprüchen & mehr

Mit einer Hörbeeinträchtigung können Sie in Österreich viele Unterstützungen unterschiedlicher Institutionen in Anspruch nehmen. Hier finden Sie eine Auflistung Ihrer Rechte, Förderungsansprüche, Zuschüsse sowie sonstige Tipps, die im Alltag hilfreich sein können.

Finanzielle Unterstützung

Im Folgenden finden Sie direkte Links zu den jeweils zuständigen Stellen. Diese Daten werden regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft. Sollten Sie trotzdem auf falsche Angaben stoßen oder Ihnen wesentliche Angaben fehlen, freuen wir uns über Ihre Mitteilung, damit diese Seite umgehend auf den letzten Stand gebracht werden kann.

Feststellung des Behindertengrades

Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, bedarf es grundsätzlich der Feststellung des Grades der Behinderung Ihres Kindes. Dieser wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung durch die sogenannte Einschätzungsverordnung EVO bemessen.

Nähere Informationen finden Sie unter https://sozialministeriumservice.at/

Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt und steht solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird. Voraussetzung für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ist ein 50 prozentiger Grad der Behinderung des Kindes bzw. bei Volljährigkeit die eventuelle Tatsache, dass das Kind dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die zuständige Stelle für die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt.
Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, informieren Sie bitte unbedingt die das Pflegegeld auszahlende Einrichtung, dass für das Kind die erhöhte Familienbeihilfe beantragt oder bezogen wird. Beachten Sie bitte, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe ein Betrag von € 60,- auf das Pflegegeld angerechnet wird.

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Pflegegeld

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

Pflegegeld können Sie bei Ihrer zuständigen Sozialversicherung beantragen:

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre: „Information zum Pflegegeld – Erklärt in leichter Sprache“

Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man (manchmal auch in weiteren EU-Ländern) durch Vorlage des Dokumentes Ermäßigungen, etwa bei Eintritten zu diversen Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, Sehenswürdigkeiten, Ausflugszielen, Schigebieten, öffentlichen Transporten etc.

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Schulalltag

Zahlreiche externe Zusatztechniken, wie zb. der MED-EL AudioLink, machen es hörimplantierten Kindern bei Bedarf einfacher, sich im Schulbetrieb auf einzelne Geräuschquellen zu konzentrieren, wie etwa die LehrerInnenstimme, Filme oder Musik. Eltern können um Übernahme oder Zuschuss bei der Schulleitung bzw. den zuständigen Stellen in den Bundesländern ansuchen. Hier finden Sie die richtigen Adressen in Ihrem Bundesland:

Bildungsdirektion Wien2020-08-06T07:53:23+00:00
Bildungsdirektion Burgenland2023-12-19T14:38:22+00:00
Bildungsdirektion Oberösterreich2023-12-19T14:35:58+00:00

Margit Millner

Kontakt

Bildungsdirektion Salzburg2023-12-19T14:36:34+00:00
Bildungsdirektion Steiermark2023-12-19T14:36:51+00:00
Bildungsdirektion Tirol2023-12-19T14:37:15+00:00

Sabine Saurwein

Kontakt

Bildungsdirektion Vorarlberg2023-12-19T14:37:32+00:00

Christian Kompatscher

Kontakt

Bildungsdirektion Niederösterreich2020-05-08T08:35:03+00:00

Elke Gassner

Kontakt

Bildungsdirektion Kärnten2020-05-08T08:34:05+00:00

Mag. Johann Weishaupt

Kontakt

Lehre mit Hörbeeinträchtigung

Vielen hörbeeinträchtigten berufstätigen oder in der Lehre befindlichen Menschen ist oftmals nicht bewusst, dass begünstigte behinderte Menschen im Berufsleben eine Reihe von Ansprüchen auf besondere Förderungen, besonderen Kündigungsschutz und – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – Anspruch auf Zusatzurlaub haben.

Selbst der Arbeitgeber kann bei der Beschäftigung von begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen Förderungen beziehen und Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen; auch die Zahlung der Ausgleichstaxe fällt weg.

Folgende Vorteile können begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beziehen:
Förderungen wie z.B. Lohnkostenzuschüsse zur Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Mobilitätshilfen, technischen Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder Zuschüssen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung

Besonderer Kündigungsschutz – der/dieArbeitgeberIn muss vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Den Kündigungsschutz gibt es aber erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Anspruch auf Zusatzurlaub – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – und Anspruch auf einen Lohnsteuerfreibetrag bzw. steuerliche Begünstigungen

Diskriminierung in der Arbeitswelt: Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen mit Behinderungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise ArbeitnehmerInnen trotz ausreichender Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden. Das ist nicht zulässig. ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden – insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung von Sozialleistungen, den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei Weiterbildungsmaßnahmen, bei der Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Alle relevanten Informationen zu Thema „Arbeiten mit Hörbeeinträchtigung“ finden Sie hier!

Steuerausgleich

Im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung können Steuerpflichtige Kosten für außergewöhnliche Belastungen durch die Behinderung eines Kindes geltend machen.

Pauschale Freibeträge:

Wird für das Kind KEINE erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wird ein jährlicher Freibetrag zwischen € 75,- und € 726,- abhängig vom Grad der Behinderung (aber mindestens 25 Prozent) gewährt. Dabei kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung, es dürfen aber keine pflegebedingten Geldleistungen bezogen werden.

Wird für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wird ein monatlicher Freibetrag in der Höhe von € 262,- gewährt. Dieser ist allerdings um bezogene pflegebedingten Geldleistungen zu vermindern.

Anstelle der Freibeträge können nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.b.: Hörgeräte etc.) geltend gemacht werden.

Weiters können zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen Kosten für Heilbehandlung geltend gemacht werden. Dazu zählen Arzt- und Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente im Zusammenhang mit Behinderung sowie damit anfallende Fahrtkosten. (tatsächliche Kosten oder amtliches Kilometergeld)

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Rundfunkgebühr (GIS)

Oder auch unter GIS Gebühr bekannt – begünstigte Behinderte haben die Möglichkeit, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu beantragen.
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Ökostrompauschale

Befreiung bzw. Deckelung der Ökostrom-Förderkosten – begünstigte Behinderte haben die Möglichkeit, eine Befreiung der Ökostrompauschale zu beantragen.

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Handytarife

Einige Mobilfunkanbieter bieten spezielle, oftmals vergünstigte Tarife für hörbeeinträchtigte Personen an:

Fahrtendienst

Um Kindern mit Behinderung einen barrierefreien Zugang zu Bildung zu ermöglichen, stellt die Stadt Wien einen kostenlosen Fahrtendienst zur Verfügung. Die Beförderung zu den öffentlichen Wiener Pflichtschulen wird durch die Abteilung Wiener Schulen (MA 56) finanziert und von qualifizierten Fahrtendiensten im Rahmen von Sammelbeförderungen durchgeführt. Die Routenplanung und die Zusammenstellung der abzuholenden SchülerInnen erfolgt durch die Fahrtendienste in enger Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und Erziehungsberechtigten. Die Kinder werden von zuhause abgeholt und direkt vor die Schule zur vereinbarten Übergabestelle gebracht. Nach Schulschluss werden sie von dort abgeholt und nach Hause oder zum Hort gefahren.

Sämtliche Formulare sowie ausführliche Informationen zum Fahrtendienst liegen bei den jeweiligen Schulleitungen auf. Den Fahrtendienst für Kinder zu Kindergärten oder Schulen, deren Kosten nicht von der MA 56 getragen werden, organisiert der Fonds Soziales Wien.

Mehr zum Fahrtendienst (Wien GV)

Mehr zu Fahrtkostenersatz (FSW)

Sollten Sie einen Fahrtendienst für Ihr Kindergarten- oder Schulkind benötigen außerhalb der Bundeshauptstadt Wien, wenden Sie sich am besten entweder an das Rathaus/Gemeindeamt Ihres Heimatortes bzw. an die ortsansässigen Hilfsorganisationen.

ÖBB

Ihr Kind reist mit dem Behindertenpass um 50 Prozent günstiger mit den ÖBB in ganz Österreich. Sie brauchen keine Ermäßigungskarte sondern sparen direkt bei jeder Reise mit den ÖBB. Dies gilt auch für das österreichweit gültige Klimaticket. Um das Angebot nutzen zu können, benötigen Sie einen Österreichischen Behindertenpass für Ihr Kind mit folgenden Angaben:

  • Angabe des Behinderungsgrads von mindestens 70 Prozent oder
    Eintrag „Der/Die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“
  • Begleitperson bzw. Assistenzhund reisen bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass gratis mit.

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Wertvolle Tipps

Unterstützende Zusatztechnik

MED-EL bietet eine Reihe an Anschlussmöglichkeiten für Ihren Audioprozessor. Mit diesen kann man auf einfache Weise technische Geräte wie Telefon, TV-Gerät etc. mit dem Implantat-System verbinden. Infos dazu finden Sie hier.

Nützliche Zusatzgeräte für HörimplantatträgerInnen, wie Wecksysteme, FM-Anlagen, Streaminggeräte etc., bieten die Firma ihr zubeHÖR und das ZENTRUM HÖREN:

Migration & Diversität

Die Hör- und Sprachförderung bei implantierten Kindern baut wesentlich auf die aktive Mitarbeit der Eltern auf. Bei Familien mit Migrationshintergrund bedeutet es sehr oft, dass mit dem Kind zuhause vorrangig in der Muttersprache kommuniziert wird. Damit gibt man dem Kind von Anfang an die Möglichkeit, am sozialen Familienleben teilzuhaben.

Dennoch wird Ihr Kind spätestens ab dem Kindergartenalter mit der Landessprache konfrontiert werden und somit zweisprachig aufwachsen – für Ihr Kind mit Hörbeeinträchtigung eine zusätzliche Herausforderung. Damit heißt es auch für Sie als Eltern, bestmöglich informiert zu sein, damit der positiven Entwicklung Ihres Kindes nichts im Wege stehen kann.

Hier finden Sie Kontakte zur Unterstützung und zur Möglichkeit des Austausches, um Sie als Eltern in dieser Zeit trotz möglicher Sprachbarriere optimal zu begleiten:

Versicherung

Nach erfolgter Cochlea Implantation erfolgt etwa drei bis vier Wochen danach die Erstanpassung des Audioprozessors an der Klinik. Der Audioprozessor ist ein Hightech-Gerät mit einem monetären Wert von etwa EUR 10.000,-. Auch wenn Österreichs Sozialversicherungen anfallende Reparaturen und Services übernehmen, so gilt dies nicht für Verlust, Diebstahl und Missbrauch. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer privaten Versicherung für Sprachprozessoren empfehlenswert. Sowohl die Allianz als auch die Donau-Versicherung bieten entsprechende Absicherungen an.

Hier finden Sie die Formulare beider Versicherungsanbieter: Versicherungsformulare

Nicht, was wir erleben, sondern wie wir empfinden,
was wir erleben, macht unser Schicksal aus.

Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach

Nicht, was wir erleben, sondern wie wir empfinden, was wir erleben, macht unser Schicksal aus.

Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach

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